Art. 4 KI-VO im Wortlaut: Text, Begriffe, Änderung 2026
Kurzantwort: Art. 4 KI-VO ist der Artikel „KI-Kompetenz“ der Verordnung (EU) 2024/1689. In der Fassung von 2024 verpflichtet er Anbieter und Betreiber, nach besten Kräften für ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz ihres Personals zu sorgen. Seit dem Digital Omnibus 2026 ist daraus eine Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, die diese Kompetenz unterstützen. Ein Bußgeld ist für Art. 4 nicht vorgesehen.
Der Wortlaut in der Fassung von 2024
Artikel 4, KI-Kompetenz:
Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen, wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Ausbildung und Schulung und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen sind.
Quelle: Verordnung (EU) 2024/1689, Amtsblatt der Europäischen Union vom 12. Juli 2024. Der Artikel gilt nach Art. 113 seit 2. Februar 2025.
Die Änderung durch den Digital Omnibus 2026
Die Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 (Digital Omnibus zu KI, Amtsblatt vom 24. Juli 2026, in Kraft seit 27. Juli 2026) hat Art. 4 neu gefasst. Absatz 1 lautet seither:
Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Aus- und Fortbildung und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen sind. Diese Verpflichtung verpflichtet Anbieter oder Betreiber nicht, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren.
Absatz 2 verpflichtet die Kommission und die Mitgliedstaaten, die Bemühungen der Anbieter und Betreiber, insbesondere von KMU, zu unterstützen; die Kommission veröffentlicht dafür praktische Beispiele. Der Unterschied zur Fassung von 2024: Aus „nach besten Kräften sicherstellen“ wurde „Maßnahmen ergreifen, um zu unterstützen“, und der Text sagt jetzt ausdrücklich, dass kein bestimmtes Niveau je Person garantiert werden muss. Geschuldet sind angemessene Maßnahmen, kein bestimmtes Ergebnis. Die Bußgeldvorschriften (Art. 99) hat die Änderungsverordnung nicht berührt. Den verbindlichen Text finden Sie im Amtsblatt; wir verlinken die Fundstellen mit Prüfdatum unter Rechtsstand.
Die Begriffe aus Art. 3, die man zum Lesen braucht
- KI-System (Art. 3 Nr. 1): ein maschinengestütztes System, das mit unterschiedlichem Grad an Autonomie arbeitet und aus Eingaben Ergebnisse wie Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen ableitet. Darunter fallen ChatGPT, Copilot, Gemini, Claude, KI-Übersetzer, Bildgeneratoren und KI-Funktionen in Fachsoftware.
- Anbieter (Art. 3 Nr. 3): wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.
- Betreiber (Art. 3 Nr. 4): wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, außer im persönlichen, nicht beruflichen Bereich. Jeder Betrieb, der KI beruflich nutzt, ist Betreiber.
- KI-Kompetenz (Art. 3 Nr. 56): Fähigkeiten, Kenntnisse und Verständnis, die es ermöglichen, KI-Systeme sachkundig einzusetzen und sich der Chancen und Risiken sowie möglicher Schäden bewusst zu werden.
Was im Text nicht steht
Keine Mindestdauer, kein Inhalt, keine Prüfung, kein Zertifikat, keine Dokumentationspflicht. Art. 4 steht nicht im Bußgeldkatalog des Art. 99. Die Dokumentation ergibt sich aus der Praxis: Wer eine Maßnahme nicht belegen kann, hat sie im Zweifel nicht getroffen. Das Hinweispapier der Bundesnetzagentur nennt dafür die Art der Maßnahme, ihren inhaltlichen und zeitlichen Umfang und die teilnehmenden Personen; die KI-Servicestelle der RTR empfiehlt je Person Art, Veranstalter, Inhalt und Ziel, Zeitpunkt und Wiederholungen. Das Datum entspricht dem Zeitpunkt der RTR und fehlt im Hinweispapier. Das Ergebnis ist unsere Ergänzung, weil ein Nachweis ohne Lernkontrolle nur belegt, dass jemand angeklickt hat.
Was das für Ihren Betrieb heißt
Lesen Sie Art. 4 als Auftrag mit Spielraum: Sie entscheiden, wie Sie Ihre Leute fit machen. Sie sollten zeigen können, dass Sie es getan haben, dass es zur Rolle passte und dass Sie es wiederholen. Wie das an einem Nachmittag geht, steht auf der Seite Artikel 4 KI-Verordnung.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Art. 3 Nr. 1, 3, 4 und 56, Art. 4, Art. 99, Art. 113, ABl. L vom 12.7.2024
- Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 (Digital Omnibus zu KI), ABl. L vom 24.7.2026, Art. 4 in der Fassung dieser Verordnung
- Europäische Kommission, Fragen und Antworten zur KI-Kompetenz, Stand Juli 2026
- Bundesnetzagentur, Hinweispapier zur KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-Verordnung, Juni 2025
- KI-Servicestelle der RTR, „AI Act: KI-Kompetenz“ (rtr.at), Stand nach dem Digital Omnibus